Kaminstore24, Handelsvertretung Achim Schmitt, gibt diesen Garantieschutz 1:1 an seine Kunden weiter.
I. Allgemeines
Jeremias übernimmt gegenüber Fachfirmen/-händlern für Jeremias-Produkte (gilt nicht für bezogene Handelswaren), zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung, diese Hersteller-Garantie. Sie gilt unbeschadet zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften, wie zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch Jeremias oder seine Erfüllungsgehilfen. „Fachfirmen/-händler“ im Sinne dieser Hersteller-Garantie ist jede juristische Person, die ein Jeremias-Produkt erworben hat, um es weiterzuverkaufen oder es im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bei Dritten zu installieren.
II. Garantieschutz
Gültig für Jeremias-Produkte, die eine Fachfirma ab dem 01.01.2013 erworben hat (Kaufbeleg) und nachweislich fachgerecht installiert hat: Jeremias garantiert der Fachfirma, dass seine Produkte aus korrossionsbeständigen Materialien hergestellt wurden. Maßgeblich ist hierbei der Stand von Wissenschaft und Technik zum Herstellungszeitpunkt. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden oder aus Produkthaftung bestehen nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Diese Garantie gilt für eine Frist von 25 Jahren ab Kaufdatum des Fachbetriebs, maximal jedoch 25 Jahre und 3 Monate nach Herstellung. Die Garantiefrist verlängert sich nicht aufgrund der Gewährung von Leistungen im Rahmen dieser Garantie, insbesondere nicht bei Instandsetzung oder Austausch. Die Garantiefrist beginnt in diesen Fällen auch nicht neu zu laufen.
III. Schriftliche Fehleranzeige
Die Rechte aus dieser Garantie kann der Fachbetrieb durch schriftliche Fehleranzeige innerhalb der Garantielaufzeit gegenüber Jeremias geltend machen. Voraussetzung ist überdies, dass der Fachhändler den Fehler innerhalb von zwei Monaten anzeigt, nachdem er ihn erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen. Es obliegt dem Fachhändler zu belegen, dass die Garantie nicht abgelaufen ist (zum Beispiel durch Vorlage des Kaufbelegs und Installationsbelegs seines Endkunden). Jeremias ist gegebenenfalls berechtigt, den Beginn der Garantielaufzeit nach Maßgabe des Herstellungsdatums zu bestimmen.
IV. Leistungen im Garantiefall
Jeremias steht es frei, das Produkt instand zu setzen, einen Austausch vorzunehmen oder dem Fachhändler den Kaufpreis zu erstatten. Regelfall ist, dass der Fachbetrieb das fehlerhafte Produkt mit vorherigem Einverständnis seitens Jeremias selbst oder durch einen anderen Fachbetrieb vor Ort instand setzen lässt. In diesem Fall deckt die Garantie die kostenlose Lieferung der notwendigen Ersatzteile. Sofern sich Jeremias per schriftlicher Zusage entscheidet, die Instandsetzung selbst durchzuführen, so trägt Jeremias die hierdurch entstehenden Kosten für Ersatzteile, Installation und eigene Arbeitskosten sowie etwaige Ausgaben für den Transport oder die Versendung des Produkts. Der Endkunde hat das Produkt zugänglich zu machen. Beim Austausch wird das alte Produkt kostenfrei durch ein neues Produkt gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Typs ersetzt. Sofern das betroffene Produkt zum Zeitpunkt der Fehleranzeige nicht mehr hergestellt wird, ist Jeremias berechtigt, ein ähnliches Produkt zu liefern. Transport bzw. Versand zu und von Jeremias bzw. zu und von dem Händler, jeder Ausbau und jede Wiederinstallation des Produkts oder jede andere besondere Maßnahme dürfen nur mit vorherigem Einverständnis durch Jeremias vorgenommen werden. Stimmt Jeremias der beabsichtigten Maßnahme zu, trägt Jeremias die bei Durchführung der Maßnahme entstehenden Kosten. Der Fachbetrieb ist verpflichtet, das neue Produkt beim nächstgelegenen Jeremias-Händler selbst abzuholen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern Jeremias eine Erstattung des Kaufpreises wählt und dies schriftlich bestätigt, gibt der Verbraucher das Produkt zurück und Jeremias erstattet ihm den gezahlten Kaufpreis.
V. Voraussetzungen und Ausschlüsse
Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Garantie ist eine fachgerechte Installation und Wartung gemäß Betriebsanleitung bzw. Montageanleitung und den anerkannten Regeln der Technik (z.B. durch einen Meisterbetrieb oder einen autorisierten Fachbetrieb) sowie die Einhaltung der Bedienungsanleitungen und die Verwendung der Jeremias-Produkte gemäß den technischen Anleitungen, Pflegeanweisungen und Produktzertifikaten von Jeremias. Dazu zählt unter anderem, aber nicht abschließend, dass die Anlage vom Schornsteinfeger abgenommen wurde und laufende Wartungs- und Prüfarbeiten durchgeführt wurden. Montageanleitungen, Gebrauchs- und Pflegehinweise sind jedem Produkt beigefügt und stehen unter www.jeremias.de zur Verfügung.
Der Garantieanspruch erstreckt sich nicht auf:
- Freistehende Stahlschornsteine und deren Komponenten
- Lüftungstürme
- Verschleißteile wie z.B. Dichtungen
- Rohre und Komponenten aus Kunststoff und Kupfer
- Lackierungen
- bewegliche Teile wie Kompensatoren, Abgasklappen, Zugregler, Kamintüren
- Flexible Rohre
- Isolierungen
- Verbrauchsmaterial, wie z.B. Granulate
- Handelswaren anderer Hersteller
- geringfügige Abweichungen der Jeremias-Produkte von der Soll-Beschaffenheit, die auf den Gebrauchswert des Produkts keinen Einfluss haben
- Mängel am Produkt, die durch Installation, Transport und Probebetrieb der Kaufsache verursacht wurden
- Ausstellungsprodukte u.ä. Die Gültigkeit der Garantie endet bei:
- Nichteinhalten der ausgehändigten oder unter www.jeremias.de zur Verfügung stehenden Montage-, Pflege- und Gebrauchsanleitung
- Einbau, Wartung, Reparatur oder Pflege durch nicht fachkundige Personen
- Produktschäden, verursacht durch den Verkäufer, Installateur oder dritte Personen
- Schäden, die auf normale Abnutzung oder vorsätzliche Beschädigung zurückzuführen sind
- Schäden durch die Verwendung von Anthrazitkohle aus Ibbenbüren
- fahrlässiger Schadenverursachung, hier wird ein Mitverschulden einvernehmlich angerechnet
- unsachgemäße Installation oder Inbetriebnahme - mangelnder oder fehlerhafter Wartung
- Produkten, die nicht ihrem vorgesehenen Zweck entsprechend verwendet wurden oder werden
- Schäden durch höhere Gewalt oder Naturkatastrophen, insbesondere, aber nicht abschließend bei Überschwemmungen, Bränden oder Frostschäden.
VI. Nichteingreifen der Garantie
Sofern sich ein Produktfehler als durch diese Garantie nicht gedeckt erweist, sind die bei Versand und Transport des Produkts entstehenden Kosten von dem Fachfirma/-händler selbst zu tragen. Zusätzlich hat die Fachfirma/-händler die Kosten, einschließlich etwaiger Arbeitskosten, zu tragen, die bei der Untersuchung des Produkts entstehen, sowie die Kosten des Ausbaus und der Wiederinstallation des Produkts. Sofern die Fachfirma/-händler nach Information über das Nichteingreifen der Garantie und über die voraussichtlichen durch die Instandsetzung entstehenden Kosten die Ausführung der Instandsetzung wünscht, hat sie zusätzlich die Kosten für die Ersatzteile und die Arbeitskosten zu tragen. Hat das Produkt den Mangel nicht bereits bei Auslieferung aufgewiesen, entscheidet Jeremias im Einzelfall, ob eine Beseitigung auf dem Kulanzweg vorgenommen wird. Einen Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung hat die Fachfirma/- händler in diesem Fall nicht.
VII. Gesetzliche Rechte
Dem Verbraucher stehen neben den Rechten aus der Garantie die gesetzlichen Rechte zu. Diese für die Fachfirma/-händler unter Umständen günstigeren Rechte werden durch die Garantie nicht eingeschränkt. Die Garantie lässt ebenfalls die Rechte des Verbrauchers gegenüber der Fachfirma/ -händler unberührt.
Industrielle Quellen |
Chemische Reinigungen |
Trichlorethylen, Tetrachlorethylen,
fluorierte Kohlenwasserstoffe |
Entfettungsbäder |
Perchlorethylen, Trichlorethylen, Methylenchlorid |
Druckereien |
Trichlorethylen |
Kältemaschinen |
Methylchlorid, Trichlorflourmethan,
Dichlordifluormethan/td>
|
Quellen im Haushalt |
Reinigungs- und
Entfettungsmittel
(Waschmittel, Haarsprays) |
Perchlorethylen, Methylchloroform,Trichlorethylen,
Methylenchlorid, Tetrachlorkohlenstoff, Salzsäure |
Hobbyräume |
Lösungsmittel und
Verdünner |
Verschiedene chlorierte Kohlenwasserstoffe |
Sprühdosen |
Chlor- fluorierte Kohlenwasserstoffe (Frigene) |
VIII. Vor der Montage: WICHTIGE HINWEISE! Vergewissern Sie sich, dass die Umgebungs- und Verbrennungsluft nicht durch chlorierte Kohlenwasserstoffe verunreinigt ist. Quellen für chlorierte Kohlenwasserstoffe sind z.B.:
- Bei Holzverfeuerung ist darauf zu achten, dass nur naturbelassenes Holz ohne Anstriche und Imprägnierungen etc. verbrannt wird. Bitte achten Sie darauf, dass das naturbelassene Holz min. 2-3 Jahre abgelagert wurde und eine Rest- feuchte von 20% nicht überschritten wird. Bitte beachten sie dazu auch die Vorgaben der Feuerstättenhersteller und deren Montage- und Betriebsanleitungen.
- Es dürfen keine Pressspanplatten, kein Hausmüll etc. verbrannt werden.
- Vermeiden Sie unbedingt, dass die Bauteile mit ferritischem oder minder- wertigem Metall in Kontakt geraten.
- Behandeln Sie die Einzelelemente mit großer Sorgfalt, dazu gehört vor allem:
- Geeigneter Lagerplatz auf der Baustelle
- Bauteile liegend lagern bzw. vor dem Umfallen schützen
- Auspacken der Einzelteile erst direkt vor dem Aufbau
- Ständiger Schutz der Elemente vor Funkenflug und Verschmutzung
IX. Erfüllungsort
Gerichtsstand und anwendbares Recht Auf diese Garantie findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) vom 11. April 1980 Anwendung. Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dieser Garantie ist Wassertrüdingen, Deutschland. Soweit zulässig ist Gerichtsstand Ansbach, Deutschland.
Jeremias GmbH
Opfenrieder Str. 12
91717 Wassertrüdingen Deutschland