BImSchV – Stufen und Jahreszahlen auf einen Blick
Ohne eine Zulassung ist der Betrieb eines Kaminofens in Deutschland nicht gestattet. Es gibt zwar wenige Ausnahmen, doch der Großteil unterliegt gewissen Vorschriften und Bedingungen. Erst, wenn der Kaminofen diesen Standards entspricht, darf er in Deutschland betrieben werden. Allerdings handelt es sich nicht nur um die baulichen Vorgaben, sondern auch um den Schutz der Umwelt vor schädlichen Ausdünstungen. Die drei wichtigsten Zulassungen sind CE, DIBt sowie BImSch.
Die unterschiedlichen Zulassungen
Das CE-Symbol ist allgemein bekannt, denn es findet sich auf vielen unterschiedlichen Produkten, welche in Deutschland verkauft werden. Kaminöfen fallen ebenfalls darunter, wobei die CE-Kennzeichnung sicherstellt, dass die Feuerstätte allen EU gültigen Standards entspricht. Zum Beispiel darf die CO-Emission des Kamins nicht über 1,0 Prozent liegen oder der Wirkungsgrad muss mindestens 50 Prozent betragen. Es ist ausdrücklich verboten, dass in Deutschland Öfen ohne das CE-Zeichen verkauft werden.
Ein weiteres Kürzel in Hinblick auf Kaminöfen ist DIBt. Es handelt sich um die Eignung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) und beschreibt, dass der Ofen auf den raumluftunabhängigen Betrieb geprüft wurde. Die DIBt-Auszeichnung ist gerade für Passiv-Häuser zu beachten, denn durch deren Bauweise soll das komplette Haus mit einem Kaminofen beheizt werden. Dabei bezieht die Feuerstätte die Verbrennungsluft von außen und nicht aus dem Gebäude. Sollte keine DIBt-Auszeichnung vorliegen, darf das Gerät nicht raumluftunabhängig betrieben werden.
BImSchG und BImSchV – Was ist das?
In den letzten Jahrzehnten wurde der Umweltschutz zu einer der höchsten, deutschen Staatsziele. Überraschend ist es also nicht, dass schon bald diverse Richtlinien für Kaminöfen eingeführt wurden. Dadurch sollte der Ausstoß der schädlichen CO-Emissionen verringert werden, was wiederum der Umwelt zugutekommt. Das erste Gesetz in diesem Zusammenhang wurde 1974 erlassen und trug den Namen BImSchG. Über die Jahre hinweg wurde das Gesetz immer wieder verändert, erweitert und präzisiert. Für Sie interessant ist aber die BImSchV (Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), denn jene bezieht sich auf Einzelfeuerstätten. Grundsätzlich wird die BImSchV in zwei Stufen aufgeteilt, wobei diese im Volksmund als Stichtage bezeichnet werden können. Diese Stichtage beschreiben, bis zu welchem Punkt Sie Öfen mit bestimmten Grenzwerten betreiben dürfen. Sobald Ihre Feuerstätte den Stichtag überschritten hat, haben Sie nur zwei Möglichkeiten: Entweder Sie nehmen Ihre Feuerstätte außer Betrieb oder Sie rüsten jene nach, damit diese wieder den Bestimmungen entspricht. Wichtig: Das Gesetz bezieht sich nicht nur auf klassische Kamine, sondern auch Holzkessel, Heizungsanlagen sowie Pelletöfen. Zu beachten ist, dass es dort leichte Abweichungen gibt.
BImSchV Stufe 1
Am 22. März 2010 trat die BImSchV Stufe 1 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt durften nur noch Öfen betrieben werden, welche einen Wirkungsgrad von mindestens 75 Prozent (bei Kachelöfen 80 Prozent) baten sowie 2,0g/m³ Kohlenmonoxid und 0,075 g/m³ Feinstaub abgaben. Alle Anlagen, welche fernab dieser Grenzwerte lagen, mussten nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Wie viel Zeit Sie dafür hatten? Das war abhängig vom Alter des Ofens sowie dessen durchschnittlicher Betriebszeit pro Tag. Anders sah es bei Kaminöfen aus, welche zwischen 2010 und 2015 gekauft wurden. Jene mussten von vornherein den Grenzwerten entsprechen und durften diese nicht überschreiten. Falls dies geschehen ist, durfte die Feuerstätte nicht in Betrieb genommen werden. Nennen Sie jedoch einen älteren Kamin ihr Eigen, wobei Sie das Datum auf dem Typenschild des Kamins ablesen können, galten/gelten folgende Fristen:
- Bis zum 31.12.1974: 31. Dezember 2014
- Bis zum 31.12.1984: 31. Dezember 2017
- Bis zum 31.12.1994: 31. Dezember 2020
- Bis zum 21.03.2010: 31. Dezember 2024
Hinweis: Besitzen Sie einen Ofen, welcher noch innerhalb der Fristvorgabe liegt und sind sich nicht sicher, ob das Nachrüstung sinnvoll oder möglich ist, kontaktieren Sie zunächst den Hersteller. Auch ein Schornsteinfeger kann helfen herauszufinden, ob Ihr Ofen die Grenzwerte erreicht, wenn Sie jenen nachrüsten. Es gibt aber eine kleine Ausnahme: Historische Kaminöfen, welche vor 1950 in Betrieb genommen wurden. Jene dürfen auch außerhalb der Grenzwerte weiter in Verwendung sein.
BImSchV Stufe 2
Anfang 2015 führte der Bund die zweite Stufe des Immissionsschutzes ein. Diesmal handelt es sich um ein Gesetz für alle raumluftunabhängigen Kaminöfen, denn jene dürfen nicht mehr als 0,125 g/m³ Kohlenmonoxid sowie 0,04 g/m³ Feinstaub ausstoßen. Allerdings gibt es auch hier einige Sonderregelungen, welche je nach Stadt in Kraft treten. Zum Beispiel sind die Vorgaben in Regensburg etwas lockerer, weshalb hier auch 0,2 g/m³ Feinstaub sowie 0,15 g/m³ CO erlaubt sind. Aber aufgepasst, denn die zweite BImSchV Stufe gilt lediglich für neu erworbene Geräte, welche Sie nach dem 01. Januar 2015 gekauft haben. Wichtig zu wissen ist, dass das Kaufdatum für die Genehmigung unerheblich ist. Es kommt darauf an, wann der Ofen gebaut wurde. Sollten Sie beispielsweise am 02. Februar 2021 einen Kamin erwerben, welcher aber 1990 gebaut wurde, unterliegt dieser dennoch der zweiten Verordnungsstufe. Achten Sie deshalb beim Kauf darauf, wann der Kamin hergestellt wurde. Besonders Restbestände wirken verlockend, da diese sehr günstig sind. Sollten sie aber nicht den Vorgaben entsprechen, ist eine Inbetriebnahme gesetzlich verboten. Das Nachrüsten ist aber noch möglich, was natürlich wiederum mehr Geld kostet. Von daher lohnt sich der Kauf eines neuen Kamins oftmals mehr, als ein älteres Gerät nachzurüsten. Aufgepasst: Jetzt müssen Sie immer auf die Fristen zur Nachrüstung achten!
Vorschriften in der Schweiz und Österreich
In der Schweiz und Österreich sieht der Immissionsschutz etwas anders aus, was aber nicht bedeutet, dass dieser fehlt. So gilt in Österreich bundesweit die 15A-Vereinbarung. Jene trat am 01. Januar 2015 in Kraft und legt folgende Grenzwerte fest: 0,11 g/m³ CO und 0,035 g/m³ Feinstaub. Der Wirkungsgrad muss mindestens 80 Prozent betragen. Es handelt sich dabei ebenfalls um die zweite Verordnungsstufe, wobei der Stichtag der ersten Stufe bei 2012 lag. Im Vergleich waren die CO-Werte identisch zu der aktuell gültigen Vereinbarung. Lediglich der Feinstaub durfte noch bei 0,06 g/m³ liegen. Auch ein Wirkungsgrad von 78 Prozent war noch zulässig.
In der Schweiz gilt hingegen die Luftreinhalte-Verordnung, kurz LRV. Anders als in Deutschland und Österreich ist diese deutlich strenger und wurde 2018 sogar noch verschärft. Insofern müssen Sie einen Nachweis des Prüfungsberichts und eine Konformitätserklärung (Art. 20a) vorlegen. Jene beziehen sich auf die Emissionsgrenzwerte für Staub sowie CO. Kaufen Sie sich hingegen einen neuen Kaminofen, müssen Sie sich mit der Energieeffizienzverordnung (EnEV) beschäftigen. Die Limits entsprechen den EU-weiten Grenzwerten und sind in etwa mit Deutschland sowie Österreich vergleichbar.